Das Verschleierungsverbot bezieht sich auf Gesetze, die von einigen Staaten erlassen wurden, um das Tragen von religiös motivierten Ganzkörperschleiern wie Niqab oder Burka zu verbieten. Diese Verbotsvorschriften richten sich jedoch in der Regel allgemein gegen jegliche Art von Gesichtsverhüllung an bestimmten Orten im öffentlichen Raum. Es wird oft unzutreffend als „Burkaverbot“ bezeichnet.

Rechtliche Situation

In Tunesien wurde 1957 das Tragen von Schleiern in Schulen verboten, Belgien war das erste Land in Europa, das im April 2010 ein solches Gesetz verabschiedete. Spanien hatte ebenfalls ein Verschleierungsverbot, aber das Abgeordnetenhaus sprach sich mehrheitlich dagegen aus. Frankreich und die Niederlanden haben ebenfalls im April 2011 bzw Januar 2012 ein Verschleierungsverbot eingeführt.

In Europa haben mehrere Länder, wie Belgien, Frankreich, die Niederlande, Österreich und Dänemark, Gesetze verabschiedet, die das Tragen von Gesichtsverschleierungen im öffentlichen Raum verbieten. Auch in Ländern wie Tunesien, Kamerun, Tschad und Republik Kongo sowie in Bulgarien, Lettland und dem Kanton Tessin gibt es solche Gesetze. Ein solches Verbot wurde von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als „für eine demokratische Gesellschaft notwendig“ erklärt, um die Rechte und Freiheiten Dritter zu schützen.

In Deutschland gibt es kein allgemeines Verschleierungsverbot, jedoch gibt es seit 1985 ein Vermummungsverbot bei Demonstrationen und im April 2014 entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass das Tragen eines Niqabs in Schulen untersagt werden kann. Andere Länder wie Belgien, Frankreich, Spanien, Österreich und Dänemark haben bereits Gesetze zum Verbot des Tragens von Schleiern in der Öffentlichkeit verabschiedet. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat 2017 ein in Belgien geltendes Verbot der Vollverschleierung im öffentlichen Raum für rechtens erklärt, da es „für eine demokratische Gesellschaft notwendig“ sei und „Rechte und Freiheiten“ Dritter schütze.